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Archive für 23.10.2006

Vergleichende Werbung

Aufgrund einer EU-Richtlinie ist vergleichende Werbung seit dem 14. Juli 2000 erlaubt - allerdings mit Einschränkungen. So müssen die Behauptungen zum Beispiel objektiv nachprüfbar wahr sein, der Mitbewerber darf nicht verunglimpft und der Kunde darf nicht in die Irre geführt werden.

Interessierte Kreise warnen davor, sich einer Psychotherapie bei einem nicht-approbierten Anbieter von Psychotherapie zu unterziehen, also z. B. bei einem Heilpraktiker. Diese Warnung wird u. a. mit dem Argument begründet, dass die langjährige Ausbildung und die wissenschaftlich fundierten Methoden der approbierten Psychotherapeuten (Ärzte bzw. Psychologischen Psychotherapeuten) eine effektivere Behandlung garantierten.

Dies ist eine Behauptung, die der objektiven Überprüfung nicht standhält. Im Gegenteil: Nach Datenlage sind alle psychotherapeutischen Methoden gleich effektiv. Die Wirkung der Behandlung beruht nicht auf methodenspezifischen Einflüssen, sondern auf allgemeinen Faktoren, die in jeder Psychotherapie gleich welcher Art realisiert sein können. Außerdem steht der Erfolg einer Behandlung nachweislich in keinem Zusammenhang zwar Ausbildung, Fachrichtung und Berufserfahrung des Psychotherapeuten.

Der Psychotherapie-Interessierte sollte sich schon fragen, wie vertrauenswürdig Leute sind, die unter diesen Bedingungen vergleichend und entwertend für sich werben.

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